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Frage
der Rechtswidrigkeit der WP-Satzung wird im Bundestag
erörtert Petitionsausschuß schließt sich der Rechtsansicht von WP/StB Richard Wittsiepe an Von Richard Wittsiepe Zur Vorgeschichte: Nach Verabschiedung der geänderten Vorschriften zur Werbung (§52 WPO) hatte ich Werbeanzeigen in den Nachrichten der IHK-Bezirke Duisburg und Düsseldorf geschaltet. Nach einigem Schriftwechsel mit der WP-Kammer Düsseldorf wurde mir nach Einspruch eine Rüge erteilt. Gegen diese Rüge läuft meine Klage beim zuständigen Gericht in Düsseldorf. Parallel dazu hatte ich einen Antrag an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestags gestellt und den Sachverhalt ausführlich erläutert. Insbesondere konnte ich aufzeigen, daß die Vorschriften der erst kürzlich verabschiedeten Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer in eklatanter Weise gegen die vom Bundestag verabschiedeten Gesetze verstößt. Die WP-Satzung steht in direktem Widerspruch zu den Ergebnissen und eindeutigen Empfehlungen verschiedener Ausschüsse des Deutschen Bundestages, die in diversen BT-Drucksachen veröffentlicht sind. Zu meiner Eingabe erging am 7.10.1997 folgende Beschlußempfehlung: Der Deutsche Bundestag hat in seiner 192.Sitzung am 25.9.1997 nach einer Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses - Sammelübersicht 13/227 (Drucksache 13/8494) - folgendes beschlossen: Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft - als Material zu überweisen. Die Begründung zur Beschlußempfehlung ist beigefügt. gez. Christa Nickels (Vorsitzende des Petitionsauschusses im Deutschen Bundestag) Pet 4-13-09-716-031504 Freie Berufe Beschlußempfehlung Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft - als Material zu überweisen. Begründung Der Petent (Anm.:R.Wittsiepe) - ein Wirtschaftsprüfer - kritisiert die ihn betreffende Berufssatzung als rechtswidrig. Die zuständige Wirtschaftsprüferkammer habe die Regelungen zur Informationswerbung für den Berufsstand zu restriktiv gefaßt. Damit stehe die Satzung in Widerspruch zu der vom Gesetzgeber beschlossenen Liberalisierung des Berufsrechts des Wirtschaftsprüfer. Als Beispiel führt er § 35 Abs.3 der Satzung an, der jede Darstellung in Medien gegen Entgelt als unzulässig verbiete. Dies sei de facto ein Verbot jeglicher Werbung. In einer anderen Vorschrift werde es Kollegen untersagt, Tätigkeitsschwerpunkte zu nennen, wenn sie nicht mindestens 3 Jahre Berufspraxis aufweisen. Hierdurch schütze die Kammer etablierte Wirtschaftsprüfer vor Berufsneulingen. Die Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf habe ihm (R.Wittsiepe) wegen des Verstoßes gegen das Verbot berufswidriger Werbung eine Rüge gemäß § 63 der Wirtschaftsprüferordnung ausgesprochen. Der Petitionsausschuß sei dazu aufgerufen, einen Weg zu finden, den von ihm (Wittsiepe) als rechtswidrig betrachteten Zustand zu ändern. Auch das übrige Vorbringen war Gegenstand der Prüfung durch den Ausschuß. Auf den Schriftverkehr wird Bezug genommen. Der Petitionsausschuß hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft um Stellungnahmen gebeten. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung läßt sich wie folgt zusammenfassen: Der Ausschuß teilt im wesentlichen die vom Petenten (Wittsiepe) vorgetragenen Bedenken. Auch nach seiner Ansicht sind liberalere Werberegelungen wünschenswert. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, daß es zwischenzeitlich eine Reihe von obergerichtlichen Entscheidungen gibt, nach denen, anders als es in der Satzung der Wirtschaftsprüfer vorgesehen ist, jedenfalls Steuerberatern und Rechtsanwälten eine Werbung in zurückhaltend gestalteten Zeitungsinseraten erlaubt ist. Bedenken, die hier gefundene Rechtsansicht auch auf den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zu übertragen, bestehen nach Auffassung des Ausschusses nicht. Im Hinblick darauf, die Satzungsgestaltung und deren verfassungskonforme Anwendung und Auslegung kritisch zu beobachten, empfiehlt der Ausschuß daher, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft - als Material zu überweisen.
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