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Verfasser:
R.Wittsiepe




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Entwicklungstendenzen im Markt für Steuerberatung

E. Wettbewerb, Werbung und Informationspolitik der Kammern

Die Entscheidung des BMF, § 11 der Berufsordnung der StB in der vorgesehenen Form nicht in Kraft treten zu lassen, wird in den kommenden Monaten die Diskussion über das Für und Wider der Werbung neu entfachen. Insgesamt kann die Entscheidung nur begrüßt werden.

Andernfalls wird ein Vordringen in die lukrativen Wachstumsmärkte nur schwer gelingen.

In einer erneuten Runde der Satzungsversammlung wurden die bisherigen Vorbehalte gegen ein Werbeverbot aufgegeben und die Vorschriften angepaßt.

Die neuen Regeln zur Werbung des Steuerberaters

Die Berichterstattung über die Gründe der Aufhebung des BMF in den Mitteilungsorganen der Kammern gibt Anlaß zur Kritik. In der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht", dem offiziellen Mitteilungsorgan der Bundessteuerberaterkammer, wurde das Thema totgeschwiegen. Der Versuch, Berichte mit kritischen Inhalten zur Haltung der Kammer und zur Satzung im offiziellen Mitteilungsorgan des Berufsstandes zu veröffentlichen, wurde abgelehnt. Die Funktion eines offiziellen Mitteilungsorgans des Berufsstandes wäre es aber eigentlich, das gesamte Meinungsspektrum darzustellen. Die Tatsache, daß die Abstimmung über die letztlich durch das BMF aufgehobenen Vorschriften pari endete, bedeutet, daß die Hälfte der berufsständischen Vertreter von den Medien ausgeschlossen werden.

Dabei zeigt die Kommentierung von Maxl zu § 57a StBerG (NWB-Verlag, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz), der in vollem Umfang zuzustimmen ist, daß auch innerhalb der berufsständischen Vertreter eine aufgeschlossene Haltung gegenüber der Außendarstellung des Berufsstands anzutreffen ist.

Die gesamte Diskussion um Werbung konzentrierte sich bisher auf die Frage der Anzeigenwerbung und damit nur auf einen kleinen und eigentlich unbedeutenden Teil denkbarer Marketingaktivitäten. Dadurch wurden wesentlich wichtigere Fragen verdeckt.

Nach den Entscheidungen des BVerfG zum Verhältnis von Art. 12 GG und Beschränkungen der Werbung in der Berufsordnung der Architekten und Apotheker sollte man jetzt zumindest erwarten dürfen, daß die allgemeinen Grundsätze des BVerfG in die Berufsordnung ohne Abstrich übernommen werden. Alle anderen Ansätze werden im Endeffekt nur zu unnötigen Verfahren führen.

Zitate aus dem Urteil des BVerfG zum Berufsrecht der Apotheker mit einigen Anmerkungen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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