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Entwicklungstendenzen
im Markt für Steuerberatung Abschnitt 4 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2.Juni 1997 - Zulässige und berufswidrige Werbung § 14 Aufnahme in Verzeichnisse § 18 Verhalten gegenüber Medien § 22 Elektronische Medien, Netze und Netzdienste (1) Steuerberater haben ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. (2) Steuerberater dürfen jedoch, vorbehaltlich nachstehender Regelungen, über ihre berufliche Tätigkeit informieren. Die Unterrichtung muß sachlich zutreffend und objektiv nachprüfbar sein. Die Darstellung darf nicht reklamehaft sein. (3) Werbung ist berufswidrig, soweit sie auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Berufswidrige Werbung ist jedes eigene oder geduldete fremde Verhalten, insbesondere jeder unmittelbare oder mittelbare Hinweis auch in Veröffentlichungen oder bei Veranstaltungen jeder Art, das bei verständiger Würdigung als direkte Anregung oder Aufforderung zur Auftragsanbahnung verstanden werden kann. Das Anbieten der eigenen Dienste ist zulässig, wenn hierzu eine Aufforderung des möglichen Auftraggebers vorliegt. (1) Steuerberater dürfen in Anzeigen über ihre berufliche Tätigkeit sachlich unterrichten. Die Angaben dürfen nicht irreführend sein. Anzeigen dürfen keine übertriebene, auffällige oder in sonstiger Weise reklamehafte Form haben. Bei der Beurteilung der Reklamehaftigkeit ist auch die Häufigkeit des Erscheinens zu berücksichtigen. Vergleichende oder wertende Aussagen sind nicht zulässig. Die Anzeigen dürfen nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet sein. (2) Stellenangebote und Stellengesuche dürfen als Anzeigen veröffentlicht und in anderen Medien bekanntgemacht werden. (3) Anzeigen für ungenannte Auftraggeber dürfen, soweit sie mit einer vereinbarten Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG im Zusammenhang stehen, unter Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung veröffentlicht werden. (1) Steuerberater dürfen über ihre berufliche Tätigkeit in Praxisbroschüren, Faltblättern oder vergleichbaren Informationsmitteln in Wort und Bild sachlich, nicht reklamehaft, unterrichten. (2) Insbesondere sind Hinweise zulässig auf 1. Person, Lebenslauf, beruflichen Werdegang und Erfahrungen des Berufsangehörigen, soweit sie berufsbezogen sind, 2. Art und Umfang der beruflichen Betätigung einschließlich der Tätigkeiten, die mit dem Beruf gem. § 57 Abs.3 StBerG vereinbar sind, 3. Größe und Organisation der Praxis, Mitarbeiterstab sowie nationale und internationale Kooperationen, 4. Mitgliedschaften in Berufs- oder dem Beruf nahestehenden Organisationen. (3) Unzulässig sind insbesondere Hinweise auf Mandanten und besondere berufliche Erfolge. (4) Informationsmittel gemäß Abs. 1 dürfen nur eigenen Auftraggebern überlassen werden, Dritten jedoch nur aufgrund deren Aufforderung und ausschließlich für deren eigenen Bedarf. (1) Mandanteninformationen dürfen eigenen Auftraggebern überlassen oder zugänglich gemacht werden. Für Form und Inhalt gilt § 10 Abs. 2. (2) Dritten dürfen Mandanteninformationen nur nach deren Aufforderung und für deren eigenen Bedarf überlassen oder zugänglich gemacht werden. § 14 Aufnahme in Verzeichnisse (1) Steuerberater dürfen sich in Verzeichnisse aller Art (z.B. Anschriftenverzeichnisse, Adreß- und Fernsprechbücher, Branchenverzeichnisse) eintragen lassen, wenn die Verzeichnisse allen Berufsangehörigen offen stehen. (2) Die Eintragung darf nicht reklamehaft sein und muß sich auf die sachlich erforderlichen Angaben beschränken. (3) Steuerberater dürfen an einem Suchservice teilnehmen. Für die Teilnahme gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (1) Praxisschilder sollen zur Kenntlichmachung der Praxisräume des Steuerberaters angebracht werden. Sozietäten dürfen eine Kurzbezeichnung verwenden. Das Praxisschild darf nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet sein. Hinweise auf Dritte dürfen nicht angebracht werden. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Auf dem Praxisschild einer weiteren Beratungsstelle im Sinne des § 34 StBerG ist der Name des Inhabers oder der Inhaberin der Praxis mit dem Zusatz "weitere Beratungsstelle" oder " Zweigniederlassung" zu führen. Der Leiter oder die Leiterin der weiteren Beratungsstelle oder der Zweigniederlassung muß genannt werden. (3) Steuerberater dürfen auf dem Praxisschild einen Hinweis auf Lohnsteuerberatung mit Sprechzeiten anbringen. (1) Geschäftspapiere (Briefbögen, Umschläge, Gebührenrechnungen, Besuchskarten u.ä.) Stempel, Klischees, Logos usw. dürfen nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet sein. (2) Es ist zulässig, auf Briefbögen die Privatanschrift und die weitere Beratungsstelle anzugeben. Auf Briefbögen von weiteren Beratungsstellen muß der Leiter oder die Leiterin der Beratungsstelle genannt werden. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Auf Briefbögen darf der Nachfolger eines Berufsangehörigen, der durch Tod oder Verzicht auf die Bestellung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit ausgeschieden ist, dessen Namen und Berufsbezeichnung weiterführen, wenn das Ausscheiden kenntlich gemacht ist. (4) Auf den Briefbögen einer Sozietät müssen die Sozien mit Namen und Berufsbezeichnung aufgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Kurzbezeichnung verwendet wird, z.B. durch Nennung einzelner Namen von Steuerberatern mit Zusätzen, die gem. § 43 StBerG zulässig sind. (5) Bei überörtlichen Sozietäten muß auf den Briefbögen angegeben werden, welcher Partner welche Qualifikation besitzt und wo sich seine berufliche Niederlassung befindet. Auf die in der Sozietät vertretenen Berufe (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) darf auch dann hingewiesen werden, wenn nicht alle Berufsqualifikationen an allen Standorten vertreten sind. (6) Auf Geschäftspapieren von Steuerberatungsgesellschaften dürfen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, vertretungsberechtige persönlich haftende Gesellschafter und Vorsitzende des Aufsichtsrats oder Beirats nur mit den nach der Berufsbezeichnung eines sozietätsfähigen Berufes aufgeführt werden. Das Aufführen anderer Gesellschafter ist nicht zulässig. § 80 AktG und § 35 a GmbHG bleiben unberührt. (7) Auf Briefbögen dürfen Angestellte im Sinne des § 58 StBerG und freie Mitarbeiter im Sinne des § 3 StBerG, die überwiegend beschäftigt werden, aufgeführt werden. Bei Steuerberatungsgesellschaften sind diese Angaben nur zulässig, wenn auf das Rechtsverhältnis hingewiesen wird. (8) Auf Briefbögen dürfen berufsrechtlich zulässige, auf Dauer angelegte Kooperationen genannt werden. (1) Geschenke mit werbenden Hinweisen sind unzulässig. (2) Es ist nicht berufswidrig, wenn ein Steuerberater für seinen Auftraggeber Aufwendungen macht, die angemessen sind und mit dem Auftragsverhältnis zusammenhängen. § 18 Verhalten gegenüber Medien (1) Steuerberater dürfen sich unter Angabe von Name und Berufsbezeichnung in den Medien äußern (z.B. Presseinterviews, Diskussionen im Fernsehen). Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß dabei nicht berufswidrig für sie geworben wird. (2) Berufswidrig ist insbesondere jede Darstellung, die der Steuerberater veranlaßt hat, für die er ein Entgelt entrichtet oder bei der die Person oder die Leistung des Steuerberaters so herausgestellt wird, daß der Werbeeffekt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiegt. Steuerberater dürfen Teilgebiete ihrer beruflichen Tätigkeit als Tätigkeitsschwerpunkte bekanntgeben. Hinweise auf Zertifikate im Sinne des § 4 Abs.3 sind nur zulässig, solange die Zertifikate gültig sind. Dabei ist die Beschränkung der Zertifizierung auf die Organisation der Praxis anzugeben. Ein Hinweis nur in Praxisbroschüren ist zulässig. (1) Es ist unzulässig, berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden. (2) Steuerberater dürfen der Nennung ihres Namens und ihrer Berufsqualifikation nur zustimmen, wenn die Grundsätze nach § 10 beachtet werden und der Zweck der Veröffentlichung dem Ansehen des Berufes vereinbar ist. § 22 Elektronische Medien, Netze und Netzdienste Die Regelungen der §§ 10 bis 21 und 23 gelten sinngemäß auch bei der Nutzung elektronischer Medien, Netze und Netzdienste. Andere bezahlte oder veranlaßte Werbung in Presse, Rundfunk, Fernsehen ist unzulässig. |