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Entwicklungstendenzen
im Markt für Steuerberatung Zitate aus dem Urteil des BVerfG zum Werberecht der Apotheker a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung. Zu dieser gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie schließt die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung. b) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Das BVerfG hat zu einzelnen Werbemaßnahmen folgende Ausführungen gemacht: 1. Werbebriefe, Flugblätter Ob Werbung außerhalb der Apotheken mittels Werbebriefen oder Flugblättern übertrieben erscheint, läßt sich nur aus der Verbindung von Werbeträgern und Werbeaussage unter Berücksichtigung ihrer Gestaltung und ihrer Häufigkeit entscheiden. Auch solche Werbung außerhalb der Apotheke sowie ortsfeste Unternehmenswerbung kann sachliche Aussagen enthalten und über das Angebot sowie die Lage der Apotheke in einer Form informieren, die weder zum Arzneimittelfehlgebrauch verleitet noch die ordnungsgemäße Berufsausübung des Apothekers gefährdet oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabmindert. Es ist nicht ersichtlich, daß bestimmte Werbeträger - entgegen ihrem erklärten Zweck und abweichend von der sonstigen Werbepraxis - generell geeignet wären, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Werbenden zu schmälern. Selbst wenn der Zweck der Regelung den Ausschluß bestimmter Werbeträger noch rechtfertigen sollte, führt jedenfalls eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der ihn rechtfertigenden Gründe zu dem Ergebnis, daß die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten sind, wenn die Berufsordnung keinen Raum für eine Prüfung der konkreten Werbung läßt. 2. Trikotwerbung, Zeitungsanzeigen Dagegen gibt das erstinstanzliche Urteile (Anm. Apotheker) Veranlassung, auf die Richtlinien einzugehen. Das Berufsgericht hat seine Verurteilung teilweise auf die Werberichtlinien gestützt. Es hat ihnen in Nr. 3 das Verbot der Trikotwerbung und auch das Verbot von solchen Zeitungsanzeigen entnommen, die zwar inhaltlich nicht zu beanstanden sind, jedoch 40 cm² überschreiten. Werbeverbote schränken Apotheker in ihrer Berufsfreiheit jedenfalls dann unverhältnismäßig ein, wenn sie bestimmte Werbeträger ohne Rücksicht auf Form und Inhalt der Werbung vollständig ausschließen oder wenn sie als strikte Regelung einer Würdigung aller maßgeblichen Umstände keinen Raum lassen. Auf der von der Bayerischen Berufsordnung anerkannten Grundlage, daß nur unangemessene und übertriebene Werbung verboten ist, die das besondere Vertrauen der Bevölkerung zum Apotheker gefährdet oder den Mehr- und Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt, wird nicht deutlich, inwiefern die beim Sponsoring eingesetzten Werbemethoden generell solche Gefahren heraufbeschwören könnten. Insbesondere bei der Werbung für die Betriebsstätte mit Namen und Anschrift der Apotheke liegt es eher fern, eine Gefährdung des Berufsbildes in der Öffentlichkeit zu befürchten. 3. Anzeigenwerbung Der Beschwerdeführer ist vom Berufsgericht und vom Landesberufsgericht wegen übertriebener Werbung verurteilt worden, weil er eine mehr als 40 cm² große Annonce einer Vereinszeitschrift veröffentlicht hat. Sie haben die Größe beanstandet, sind aber auf die näheren Umstände der Inserierung nicht eingegangen. Ob eine Anzeigenwerbung übertrieben ist, läßt sich allein an der Größe des Inserats nicht ohne weiteres festmachen. Dem Beschwerdeführer haben Berufsgericht und Landesberufsgericht angelastet, daß er über 13 Monate mit ungefähr 30 Zeitungsanzeigen und über weitere 13 Monate mit 34 Zeitungsanzeigen für seine Apotheke und das Randsortiment geworben hat. Form und Inhalt der Anzeigen sind nicht beanstandet worden. Die Serie habe jedoch nach ihrer Häufigkeit übertrieben gewirkt, weil solche Veröffentlichungen nicht häufiger als einmal im Monat erfolgen sollten. Was darüber hinausgehe, weise auf ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebahren hin. Mit ihrer Auslegung haben die Berufsgerichte die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gebotene berufs- und wettbewerbsfreundliche Auslegung der Berufsordnung verfehlt. Sie haben nicht beachtet, daß Erwägungen zum Berufsbild an Gewicht verlieren, soweit Apotheker mit ihrem Warenangebot in Konkurrenz zu sonstigen Berufsgruppen stehen. (Anm.: z.B. Steuerberater zu Unternehmensberatern). Es kann keinen vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Werbung in unterschiedlichen Tageszeitungen, die etwas häufiger als zweimal im Monat erscheint und Produkte wie........., weit unterhalb der Schwelle liegt, die heute im seriösen Einzelhandel (Anm.: Unternehmensberatung) üblich ist. 4. Konkurrenzschutz Sofern die Werbeverbote vornehmlich dem Konkurrenzschutz zu dienen bestimmt sein sollten, wären die Apothekenkammern nicht legitimiert, mit ihren Berufsordnungen in den Wettbewerb allein zum Zwecke des Konkurrenzschutzes einzugreifen. In den zitierten Grundsätzen kommt die liberale Haltung der Rechtsprechung mehr als deutlich zum Ausdruck. |