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Entwicklungstendenzen
im Markt für Steuerberatung Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 11.Juli 1997 mit Anmerkungen von R.Wittsiepe Vorbemerkung: Die folgende Stellungnahme ist mir aus dem Kollegenkreis übermittelt worden. Es handelt sich um ein Rundschreiben an die Steuerberaterkammern. Die Stellungnahme wurde später in abgeschwächter Form in NWB veröffentlicht. Sie ist ein Dokument über das nicht vorhandene Niveau unserer Berufsvertretung. Obwohl diese Stellungnahme persönliche Angriffe auf meine Person enthält, gebe ich diese gerne wieder. Zumindest hätte ich erwartet, daß mir der Wortlaut einer solchen Stellungnahme direkt zugestellt wird und ich diesen nicht über Umwege erhalte. Text der Stellungnahme: An die Steuerberaterkammern Stellungnahme zum Aufsatz in NWB 26/97 S.2117 I. Steuerreform in der öffentlichen Diskussion Die aufgestellte These, daß in der öffentlichen Diskussion steuerlicher Themen die Steuerberater eine immer kleiner werdende Rolle spielen und der Berufsstand bei der Diskussion über die Qualität der Leistungen von Steuerberatern gar nicht mehr gefragt wird, muß absolut widersprochen werden. Die Bundesteuerberaterkammer ist in allen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens eingeschaltet; nimmt zu jedem Gesetzentwurf schriftlich Stellung und vertritt diese Meinung auch bei öffentlichen Anhörungen, z.B. im Finanzausschuß des Deutschen Bundestages, und in der Öffentlichkeit. Selbstverständlich kann die Bundessteuerberaterkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts ihre Stellungnahmen nur unter den Gescihtspunkten des Sachgerechtigkeit, der Praktikabilität und der Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (z.B. Europäisches Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht) abgeben; sie muß sich naturgemäß hinsichtlich politischer Wertungen zurückhalten. Gerade diese sachgerechte Darstellung führt dazu, daß die Bundessteuerberaterkammer wegen ihrer Kompetenz zunehmend bei allen politischen Entscheidungsinstanzen Gehör und Anerkennung findet und auch von Medienvertretern als kompetente Stelle im Steuerrecht und in Berufsfragen gefragt ist. II. Beratungssegment der Vorbehaltsaufgaben Es ist richtig, daß die Softwareprogramme im Bereich der Lohn- und Finanzbuchführung, aber auch im Bereich der Einkommensteuer angeboten werden. Dies ist eine zulässige Weiterentwicklung früherer schriftlicher Hilfsmittel, die vom Berufsstand zwar beobachtet, aber keineswegs bekämpft werden kann. Jedem Steuerpflichtigen steht es frei, seine Steuerpflichten -ggf. unter Einschaltung von Softwareprogrammen- selbst zu erledigen oder sich des sachkundigen Rates eines Steuerberaters zu bedienen. Dies war früher so, dies ist heute so und wird auch in Zukunft so sein. Der Berufsstand hat die Entwicklung seit langem erkannt, so niedergelegt bereits 1990 in der Studie "Der Steuerberater auf dem Weg ins 21.Jahrhundert" und weiter entwickelt in den späteren Szenarien. Der Steuerberater, der qualifizierte Dienstleistungen unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft erbringt, wird immer seinen Markt haben. Er wird nicht durch die angebotenen Softwareprogramme verdrängt werden, da diese sicherlich eine technische Hilfe bieten, aber nicht die Beratung ersetzen können. III.Beratungssegment Unternehmensberatung Die Aussagen in dem Abschnitt III sind in vielfältiger Hinsicht falsch. Zunächst ist schon die Eingangsaussage falsch, daß der Berufsstand bei der Unternehmensberatung bzw. betriebswirtschaftlichen Beratung eine untergeordnete Rolle spielt. Richtig ist dagegen, daß Steuerberater seit jeher betriebswirtschaftliche Beratung anbieten, sicherlich früher im Zusammenhang mit der Erledigung der Buchführung oder der Erstellung der Bilanzen; jedoch verstärkt seit den 80ziger Jahren als eigenständige Leistung. Heute ist der Steuerberater anerkannt als betriebswirtschaftlicher Berater, der basierend auf den internen Kenntnissen des Unternehmens den bestmöglichen Rat geben kann. Dabei decken die Steuerberater - je nach Auftragserteilung - die vielfältigen Bereiche der betriebswirtschaftlichen Beratung ab, angefangen von der Existenzgründungsberatung bis hin zur Hilfe in unternehmerischen Krisensituationen. Dabei werden sie von der Bundesteuerberaterkammer wie den Steuerberaterkammern in vielfältiger Weise unterstützt, wie deren Fortbildungsangeboten leicht zu entnehmen ist. Das von dem Autor zitierte Urteil des BGH vom 4.3.96 ist nicht einschlägig; es ist sogar absurd zu behaupten, daß mit diesem Urteil den Steuerberatern eine mittelbare Betätigung als Unternehmensberater untersagt würde. Das Urteil des BGH betrifft einen Rechtsanwalt, der als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft Mitglied einer Steuerberaterkammer ist. Dieser Rechtsanwalt war im Vorstand einer unternehmensberatenden AG tätig; eine solche Tätigkeit ist gewerblich und damit Berufsangehörigen nicht erlaubt. Dagegen ist es eine absolute Selbstverständlichkeit, daß jeder Steuerberater gemäß § 57 Abs.3 Nr.3 StBerG eine wirtschaftsberatende Tätigkeit ausüben kann. Entscheidend ist, daß er diese Tätigkeit als Steuerberater ausübt. IV. Dienstleistungen im Internet Auch bei seiner Darstellung über Dienstleistungen im Internet verkennt der Autor die derzeitige tatsächliche und rechtliche Situation. Selbstverständlich ist dem Steuerberater die Nutzung des Internet möglich. Der § 22 der neuen BOStB ermöglicht die Nutzung elektronischer Medien, Betze und Netzdienste nach den gleichen Grundsätzen wie sie für alle anderen Medien auch gelten. Somit ist das Berufsrecht der Steuerberater up to date. Inwieweit der Autor sich von der Wirklichkeit entfernt hat, zeigen seine Ausführungen: "Auch bei komplexen Beratungsleistungen kann der Mensch durch Maschinen ersetzt werden." Uns ist nicht erkennbar, wie Maschinen beraten können; allenfalls können mit Hilfe der EDV Daten aufbereitet, Alternativen vorbereitet, Recherchen durchgeführt oder andere Zuarbeiten geleistet werden; die EDV-Anlage kann jedoch nicht den Berater ersetzen. Unter der Zwischenüberschrift "Steuerberatung und Buchführung online" geht der Autor auf ganz andere Themen ein. Hier spricht er an, wie Verbände oder Kammern den Berufsstand vertreten könnten, um die Unternehmensberatung zu erobern. Der Autor rät zu verschiedenen Arten der Öffentlichkeitsarbeit. Solche trivialen Ratschläge braucht der Berufsstand nicht, denn was dort vorgeschlagen wird, ist seit Jahren gängige Praxis der Steuerberaterkammen, der Verbände, aber insbesondere der DATEV. In allen Medien, zum Teil sogar durch Anzeigen, wird auf die Leistung und das Beratungssprektrum des Steuerberaters von der Finanzbuchführung bis hin zur betriebswirtschaftlichen Beratung hingewiesen. Wer dies nicht gesehen hat, wer dies nicht gelesen hat, der kann keinen ernst zu nehmenden Artikel zu dieser Thematik schreiben. V. Wettbewerb, Werbung und Informationspolitik der Kammern Auch die Darstellung in Abschnitt V zeigt, daß der Autor nicht den vollen Kenntnisstand hat, wenn er schreibt, daß die Tatsachen der Aufhebung einzelner Vorschriften der BO der Steuerberater "totgeschwiegen" worden sei. Abgesehen von der Tatsache, daß die Steuerberaterkammen in ihren Kammermitteilungen, den offiziellen Mitteilungsblättern für die einzelnen Steuerberater, ständig über die Diskussion der BO und damit auch über die Entscheidung des BMF berichtet haben, wurde ebenfalls im Kammerreport des Bundessteuerberaterkammer (Ausgabe Mai 1997), der als Beihefter zum Deutschen Steuerrecht erscheint, hierüber berichtet. Völlig unverständlich sidn die weiteren Ausführungen des Autors: "Die Tatsache, daß die Abstimmung über die letztlich durch das BMF aufgehobenen Vorschriften par endete, bedeutet, daß die Hälfte der berufsständischen Vertreter von den Medien ausgeschlossen wird." Unabhängig davon, daß dieser Satz absolut unverständlich ist - wieso werden Berufsangehörige von den Medien ausgeschlossen? - stimmt bereits die Grundaussage nicht, denn der angesprochene § 11 BOStB wurde mit nur einer Gegenstimme von des Satzungsversammlung angenommen. Ein Autor, der so schlecht recherchiert, disqualifiziert sich selbst. Der Aufsatz selbst spiegelt die unquzalifizierte Recherche an vielen Stellen wider; die Vorwürfe gegen Steuerberaterkammern und Verbände entbehren jeder Grundlage. Selbstverständlich sind die Steuerberaterkammern und die Bundessteuerberaterkammer für jede konstruktive Kritik offen. Sie muß jedoch sachgerecht und mit zutreffenden Argumenten vorgetragen werden. Der Berufsstand braucht solche Anregungen, um den Weg in das nächste Jahrtausend zu finden. Diese Kritik und diese Anregungen können in allen berufsständischen Gremien vorgetragen und dann auch berücksichtigt werden. gez. Dr.Weiler Kommentar von R.Wittsiepe I. Steuerreform in der öffentlichen Diskussion Die Bundessteuerberaterkammer war in diesem Abschnitt gar nicht gemeint. Es ging hier nicht um die Diskussion in den politischen Gremien, sondern um die Darstellung des Berufsstandes in den öffentlichen Medien, d.h. Zeitschriften, Zeitungen und Fernsehen. Es war Ende 1996 schon auffällig, daß in dieser öffentlichen Diskussion um die Steuerreform Steuerberater keine Rolle spielten. Der Bund der Steuerzahler, vertreten durch Herrn Däke, hatte dieses Feld erfolgreich besetzt. Die Zeitschriften, die ich regelmäßig lese und die auch von meinen Mandanten gelesen werden, z.B. CAPITAL, Impulse, Mittelstand und Wirtschaft, berichten regelmäßig über die Qualität der Leistung des Steuerberaters. Es häufen sich Berichte mit negativen Bemerkungen bis hin zu Empfehlungen, wie der Mandant bzw. Kunde sich gegenüber seinem Berater verhalten sollte. Solche Berichte in Massenzeitschriften sind ein Ärgernis für jeden Berater, unabhängig davon ob sie zutreffen oder nicht. Sie schaden dem Ansehen und meine Empfehlung geht dahin, systematische Imagewerbung für den gesamten Berufsstand zu betreiben und professionell die meinungsbildenden Medien mit positiven Informationen zu versorgen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Klage der Kammern gegen den Verlag "Gruner + Jahr" bezüglich eines Beitrags in der Zeitschrift "Impulse" über die 100 besten Steuerberater. Selbstverständlich war dieser Artikel unqualifiziert und das Vorgehen der Kammer auch juristisch korrekt, auf der anderen Seite nutzt es im Endeffekt überhaupt nichts, wenn man über Gerichte diejenigen verklagt, auf deren Mitarbeit man im Endeffekt angewiesen ist. Die Verlage und Redaktionen können als Folge leicht dazu neigen, eine negative Berichterstattung über den Berufsstand aufzunehmen, wie es dann tatsächlich auch geschehen ist. Mehr sollte unter Abschnitt I meines Aufsatzes nicht vermittelt werden. Zurück zur Kammer-Stellungnahme II. Beratungssegment der Vorbehaltsaufgaben Die Schlußfolgerung der Kammer, daß Berater nicht durch Software verdrängt werden können, ist falsch. Die Software ist heute in der Lage, komplexe Beratungsleistungen zu erbringen. Der Fehler in unserem Berufsstand besteht darin, daß wir annehmen, die Rationalisierung würde vor uns keinen Halt machen. Das haben manche Bänker auch vor einigen Jahren gedacht und jetzt werden sie durch Maschinen ersetzt, die wir alle selbst gerne benutzen. Mein Beispiel mit dem Schachwettkampf zwischen Deep Blue von IBM sowie dem Weltmeister Kasparow sollte die Leistungsfähigkeit von Software verdeutlichen. Wir billigen dieser Software zwar keine Intelligenz zu, diese hat aber trotzdem kein Problem, den Mensch zu besiegen. Gerade die Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters sowie einige Standardleistungen, die in fast jeder Kanzlei eine wichtige wirtschaftliche Basis bilden, z.B. Buchhaltung und Steuererklärungen, werden zunehmend von sehr leistungsfähigen und preiswerten Programmen mehr als gut bewältigt. Ich verweise auf die Software aus dem Haufe-Verlag, Lexware bzw. Taxman. Diese Programme richten sich ausgerechnet auch noch an die kleinen Betriebe, die für jede Kanzlei von besonderer Bedeutung sind. Auch wenn der Steuerberater nicht ganz von Programmen verdrängt wird (hoffentlich nicht!) so bleibt das Honorarproblem, denn welcher Mandant wird einen angemessenen Preis zahlen, wenn ihm die Software für 100,-- DM die notwendige Information bietet? Bill Gates hat es ebenfalls in seinen Strategieempfehlungen deutlich ausgesprochen und auf den zunehmenden Einsatz von Programmen hingewiesen (siehe Bericht unter "Aufsätze"). Was ist, wenn Microsoft auf die Idee kommt, in seinem Office-Paket eine Fibu mit BWA usw. einzubauen? Auch die DATEV müßte sich dann "warm anziehen". Zurück zur Kammer-Stellungnahme III. Beratungssegment Unternehmensberatung Jeder Berater möge selbst überprüfen, wie hoch sein Honoraranteil aus Unternehmensberatung ist und auf welche Probleme er im Markt stößt, wenn er entsprechende Beratung anbietet. Aus Gesprächen mit vielen Kollegen über dieses Thema ist mir bekannt, daß diese Beratungsleistungen vom Mandanten gerne nebenbei, d.h. ohne Honorar, in Anspruch genommen wird. Steuerberater bieten zwar Unternehmensberatung an, allerdings ist der Marktanteil in Relation zum Gesamtmarktvolumen sehr gering. Bill Gates hat für die USA, und ich gehe von vergleichbaren Verhältnissen in Deutschland aus, diesen Umstand ausgeführt. Das Urteil des BGH vom 4.3.1996 ist im übrigen bezeichnend und behindert den Berufsstand bei der Besetzung des Beratungssegments "Unternehmensberatung". Warum? Die Unternehmensberatung ist zwar nicht gewerblich, aber die Tätigkeit als Vorstand einer AG. Gerade außerhalb der Vorbehaltsaufgaben, und die gesamte Unternehmensberatung ist dort anzusiedeln, ist es notwendig, flexibel im Markt zu agieren um sich gegenüber den Konkurrenten, Banken, Unternehmensberater in allen Rechtsformen, zu behaupten. Wenn es notwendig ist, dann eben auch als Vorstand einer AG! Wenn das nicht möglich ist, dann liegt ein Wettbewerbsnachteil vor. Ebenfalls kann es geboten sein, sich mit gewerblichen Unternehmensberatern in geeigneter Form zu arrangieren oder gemeinsam im Markt aufzutreten. Die von Bill Gates angeregte "technische Beratungsleistung" im Bereich der neuen Medien ist ein solcher Fall. Hier sollten Strategien angedacht werden, die die Stellung als freier Beruf bewahren, den Markt aber erschließen helfen. Im übrigen ist meine Bemerkung zum Verbot einer mittelbaren Unternehmensberatung durch Steuerberater nach dem BGH Urteil leider nicht absurd, jeder möge sich das Urteil einmal selbst ansehen. Zurück zur Kammer-Stellungnahme IV. Dienstleistung im Internet Ich verweise auf die Kommentierung von Kleine-Cosack zum neuen Berufsrecht. Er hat die Situation mit "Chaos" treffend beschrieben. Die wesentlichen und entscheidenden Fragen sind ungeklärt. Zur meiner Bemerkung über den Ersatz von Beratern durch Maschinen: Ich beobachte aufmerksam die Entwicklung in diesem Bereich, sowohl im Internet als auch auf Messen, z.B Cebit und Internet-Messen. Im Herbst besuche ich die COMDEX-Messe in Las Vegas und werde mir die neuesten Entwicklungen ansehen und auch darüber berichten. Woher die Bundessteuerberaterkammer ihr Wissen nimmt, weiß ich nicht. Die Entwicklung komplexer Expertensysteme (Maschinenberatung) steckt noch in den Anfängen, ist aber rasant. Wenn Sie Arthur Andersen USA im Internet anwählen, Adresse http://www.arthurandersen.com, dann sollten Sie einmal eines der Interactive Tools (eigener Punkt, meist am Ende der ersten Seite anwählbar) selbst ausprobieren und Sie wissen, wovon ich rede. Ich begrüße diese Entwicklung nicht, meine und Ihre Meinung dazu spielt im Endeffekt keine Rolle, denn die Entwicklung wird niemand von uns aufhalten. Es ist nur bedauerlich, daß diese Entwicklungen überhaupt nicht systematisch analysiert und Gegenstrategien entwickelt werden. Wenn man meint, Kammer und Verbände seien der falsche Ansprechpartner, dann empfehle ich einen Blick zu unseren amerikanischen Kollegen, Adresse http://www.aicpa.org . Mir sehr professionellen Mitteln werden diese Entwicklungen betrachtet und Strategien entwickelt, z.B. durch die Zusammenarbeit des AICPA mit Microsoft. Meine Empfehlung geht schlicht und einfach dahin, sich dieser Entwicklung anzuschließen. Zurück zur Kammer-Stellungnahme V.Wettbewerb, Werbung und Informationspolitik der Kammern Herr StB und RA Schuhmacher, Heidelberg, Mitglied der Satzungsversammlung, hat in NWB 19/1996 auf den Umstand aufmerksam gemacht, daß abweichende Meinungen im offiziellen Organ des Bundesteuerberaterkammer, der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" nicht abgedruckt werden. Ich empfehle jedem, sich einmal anzusehen, was als kritische Beiträge innerhalb der letzten zwei Jahre dort erschienen ist. Sie werden nichts finden. Dabei hätte es dafür genügend Anlaß gegeben. Nach der Mitteilung der Steuerberaterkammer Düsseldorf vom 16.12.1996 über die Arbeit der Satzungsversammlung lag sogar eine Mehrheit für die Erweiterung der Möglichkeit der Anzeigenwerbung in den Abstimmungen vor, es fehlte an einer qualifizierten Mehrheit, somit blieb alles bei der engen Auslegung. Als über diese erste Fassung der BO, die vom BMF bezüglich der Werbung später aufgehoben wurde, Berichte erschienen, konnten keine kritischen Anmerkungen festgestellt werden, im Gegenteil: Der Aufsatz von Mittelsteiner und Hund in DStR 6/1997 ("Zeitungsanzeigen von StB nur bei sachlicher Veranlassung?"), der als letzter Versuch gewertet werden kann, die schon verlorene Sache doch noch zu retten, ist ein Beleg für die von mir erwähnte Informationspolitik. Er ist ein Beispiel für "Desinformation". Die Frage ist, wer eigentlich darüber entscheidet, was im offiziellen Mitteilungsorgan veröffentlicht werden darf und was nicht? Nach welchen Kriterien wird das entschieden? Wenn eine Mehrheit (wenn auch nicht eine qualifizierte Mehrheit) bei der ersten Abstimmung zur BO noch für eine Erweiterung der Anzeigenwerbung war, wieso kommt dann dieser Standpunkt im angesprochenen Aufsatz nicht zur Geltung? Und wieso kann ein gewählten Vertreter (Herr Schuhmacher) seine Meinung nicht sachlich im dazu zuständigen Organ veröffentlichen und muß auf andere Medien ausweichen? Diese Fragen sind noch zu klären. Sie dazu auch den Beitrag von WP/StB Bittner. Zurück zur Kammer-Stellungnahme Ich überlasse es jedem, selbst zu entscheiden, wer wo schlecht oder gut recherchiert hat, welche Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Selbstverständlich können Sie sich auch zu diesem Beitrag und meiner Kommentierung äußern, gerne veröffentliche ich Ihre Meinung. |