eMail an den Verfasser: R.Wittsiepe Zurück |
Entwicklungstendenzen
im Markt für Steuerberatung Diskussionsbeitrag von StB/WP Klaus Bittner, Reinbeck Am 1.9.1997 tritt die neue Berufsordnung für Steuerberater in Kraft, die auch in den NWB kommentiert wird: RA Peter Maxl, Düsseldorf, NWB Fach 30, Seite 1101 ff (Beginn 11.8.97). In den Tz. 12 und 13 wird die Mandanteninformation durch Praxisbroschüren geregelt. Hier verbietet die Kammer das unaufgeforderte Zusenden und erlaubt nur das Zusenden auf Anforderung. Nach der Regierungsbegründung und der zu § 57a StBerG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. den Aufsatz von RA Horst Schuhmacher, Heidelberg, NWB Meinungen-Stellungnahmen, Heft 19 vom 6.5.1996 ist jedoch das unaufgeforderte Zusenden erlaubt. Die Argumentation z.B. von Mittelsteiner, die Rechtsprechung der Obergerichte wäre eine andere gewesen, wären dort die Beschlüsse der Satzungsversammlung schon bekannt gewesen (so DStR 96, S. 1567 ff. zum Urteil OLG Nürnberg), stellt die Sache auf den Kopf: Nicht die Richter haben die Meinung der Satzungsversammlung, sondern diese die verfassungsrechtlichen Schranken und die Gesetze zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Beschluß vom 22.5.1996 - 1 BvR 744/88; 60/89 und 1519/91 (DB 1996, S. 1920) - auf Verfassungsbeschwerde von Apothekern 10 Nr. 11 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 4.11.1970 für nichtig erklärt. Diese lautete: "Unzulässig sind insbesondere... 1.... 11. Versendung von Werbebriefen, Verteilung von Flugblättern und Werbemitteln außerhalb der Apotheke." Das Verfassungsgericht führt ausdrücklich aus, daß das Berufsrecht nicht dem Konkurrenzschutz zu dienen habe. In einer Presseinformation (Der Betrieb 1997, S. 425) weist das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 19.12.1996 - 1 BvR 792/91 und 1188/93) darauf hin, daß das für die Berufsordnung der Apotheker Gesagte auch für die Berufsordnung der Architekten gelte. Entgegen den - den Steuerberaterkammern natürlich ebenfalls bekannten -Urteilen, wird sehenden Auges eine den verfassungsgerichtlichen und gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufende Haltung eingenommen. Zudem werden im offiziellen Organ kritische Stimmen nicht veröffentlicht (vgl. die Ausführungen von Schumacher, dessen Artikel zwar in den NWB, nicht aber in DStR abgedruckt worden ist) und in der Auswahl der veröffentlichten Urteile wird möglicherweise nur zitiert, was die Kammerposition stützt. Um so notwendiger wäre es, auch die gegen diese Haltung gerichteten Urteile zu sammeln und publik zu machen. Dies wäre ein wichtiger Weg um den gesetzlichen Rahmen, wie er sich in der Regierungsbegründung zur Novellierung des Steuerberatungsgesetzes niedergeschlagen hat, umzusetzen und nicht zu konterkarieren. Schließlich unterliegen wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einem erheblichen Wettbewerb: Zum einen werben insbesondere Finanzdienstleister und Kapitalanlage-Gesellschaften mit "Steuersparmodellen" und erteilen massiv Steuergestaltungsratschläge. Zum anderen umfaßt heute unser Tätigkeitsfeld nicht nur den (ehemaligen) Kernbereich Steuerberatung. In meinen Homepages macht dieser Bereich nur noch zwei von neun Textseiten zu den Tätigkeitsbereichen aus. Insbesondere die Unternehmensberater besetzen die anderen Tätigkeitsbereiche und sind durch keinerlei berufsrechtliche Beschränkungen an einer Werbung gehindert. Dabei stellen insbesondere Mailings effektive und zielgruppenbezogene Möglichkeiten gerade für kleinere und mittlere Gesellschaften dar, die sich die teueren und unspezifischen Anzeigen nicht leisten können oder wollen. Leider wird auch in der aktuellen Kommentierung der Berufsordnung durch Maxl die höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich mit dem einen - die Kammerposition stützenden Urteil zitiert. Dieses betrifft zum einen den nicht passenden Fall, nämlich den Messestand auf einer gewerblichen Verkaufsmesse und ist darüber hinaus nicht rechtskräftig. Die anderen Urteile - die schließlich schon eine gefestigte Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Regierungsbegründung darstellen - und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes werden dagegen nicht dargestellt. Vielleicht können die Veröffentlichungen im Disukssionsforum dazu beitragen, daßdie Darstellungen ausgewogener werden und die wettbewerbswidrige und m. E. rechtlich höchst fragwürdige Position der Kammern - die wir durch unsere Beiträge noch finanzieren müssen - bald aufgegeben wird. Klaus Bittner |