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R.Wittsiepe



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Entwicklungstendenzen im Markt für Steuerberatung

Diskussionsbeitrag von StB Dr.Walter Schuhmann, Fürth

Dem im Internet bereit gestellten Artikel zu den Entwicklungstendenzen im Markt für Steuerberatung habe ich aufmerksam gelesen, insbesondere den Abschnitt über die berufsrechtliche Werbebefugnis und der diesbezüglich restriktiven Politik der Steuerberaterkammern.

Nachdem ich seit langer Zeit für eine liberalere Handhabung der berufsrechtlichen Werbebeschränkung eintrete und aktiv an den beiden Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 23.02.95 (Stbg 95, 215) und des OLG Dresden vom 05.07.95 (Stbg 95, 456) beteiligt war, in denen die Rechtmäßigkeit einer Werbung für Steuerberater auch ohne sachliche Veranlassung festgestellt wurde und die mitursächlich für die Beanstandung des § 11 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer durch das Bundesfinanzministerium waren, kann ich den Ausführungen weitgehend zustimmen.

Allerdings wird es weiterhin erforderlich sein, über den Umweg der Zivilgerichtsbarkeit einer restriktiven Handhabung der Werbebefugnis für Steuerberater entgegenzutreten, wie sie trotz der Neufassung des § 11 der Berufsordnung zu befürchten ist.

Hinsichtlich der Darstellung von Steuerberatern im Internet ist durch das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth ein Teilerfolg erzielt worden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 12.02.97 (NJW CoR 97, 229) nicht nur ausdrücklich eine Selbstdarstellung von Steuerberatern im Internet für zulässig erachtet, sondern auch Hinweise auf Mitgliedschaften in Verbänden und eine Aufforderung zum feedback, obgleich nach § 12 der Berufsordnung entsprechende Hinweise nur in Praxisbroschüren vorgesehen sind, die nur eigenen Auftraggebern oder Dritten aufgrund einer Aufforderung überlassen werden dürfen.

Ein weiterer Erfolg konnte mit dem Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 16.07.97 in der Frage der reklamehaften Werbung erzielt werden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dort ausdrücklich festgehalten, daß nicht jeder Blickfang in einer Zeitungsanzeige eines Steuerberaters gleichzeitig eine in Form unsachliche und damit berufwidrige Werbung im Sinne der §§ 57, 57 a StBerG darstellt.

Wie in der Kommentierung zu den neuen berufsrechtlichen Vorschrriften zur Werbung zutreffend ausgeführt wird, besteht jedoch gerade im Hinblick auf die unbestimmten Rechtsbegriffe "reklamehaft" oder "sachlich" noch ein erheblicher Handlungsbedarf. Das LG Plauen hat beispielsweise mit Urteil vom 30.05.97 bereits eine schräge Überschrift in einer Zeitungsanzeige für berufswidrig erachtet, ebenso die Verwendung jedweden Logos.

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 29.04.97 bei Lohnsteuerhilfevereinen, deren Werbebefugnis mit der Werbebefugnis der Steuerberater verknüpft ist, eine
drucktechnische Gestaltung von Zeitungsanzeigen für unsachlich und damit unlauter betrachtet, bei der der Name des Lohnsteuerhilfevereines grau hinterlegt wurde.

Es besteht also nach wie vor die Gefahr, daß trotz der Einfügung des § 57 a StBerG, der liberaleren Rechtsprechung des BVerfG und auch der teilweisen Aufhebung der ursprünglichen Berufsordnung durch das Bundesfinanzministerium das alte, manchmal an Erbsenzählerei grenzende und antiquierte Standesdenken die Oberhand gewinnt.

Ich hoffe, in Ihnen künftig einen Mitstreiter für ein liberaleres, auch marktorientiertes Berufsrecht gefunden zu haben und würde mich freuen, wenn sich viele Berufskollegen dem anschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Walter Schuhmann

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